Der Ausnahmefall

Sollte es tatsächlich einmal vorkommen, dass ein Patient auch nach Ablauf der 60 Tage seiner
Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist, müssen wir davon ausgehen, dass es sich in
diesem Fall um eine nicht eintreibbare Forderung handelt.

Sie erhalten dann von uns eine diesbezügliche Mitteilung und werden einige Tage später mit dem Rechnungsbetrag rückbelastet, d.h. bei der nächsten Einsendung buchen wir die entsprechende
Summe von Ihrem Konto ab. Dafür benötigen wir von Ihnen eine Einzugsermächtigung.

 

Zusätzlich können wir für Sie versuchen, die Forderung gerichtlich einzutreiben. Mit Ihrer schriftlichen
Zustimmung informieren wir uns dann zunächst per Auskunftei über den Patienten, bevor wir
anschließend die notwendigen juristischen Schritte einleiten. Hierdurch ist es möglich, dass bis zu
80% der Forderungen doch noch realisiert werden.
Gut ist: Sie tragen lediglich die Gerichtsgebühren (i.d.R. 23,- Euro) und die Gebühr für die Auskunftei
(10,- Euro). Kosten, die durch Hinzuziehung unserer Juristen entstehen, übernehmen wir.

 

 

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