Der Ausnahmefall
Sollte es tatsächlich
einmal vorkommen, dass ein Patient
auch nach Ablauf der 60 Tage
seiner Zahlungsverpflichtung
nicht nachgekommen ist, müssen
wir davon ausgehen, dass es
sich in diesem Fall um eine
nicht eintreibbare Forderung
handelt.
Sie erhalten dann von uns
eine diesbezügliche Mitteilung
und werden einige Tage später
mit dem Rechnungsbetrag rückbelastet,
d.h. bei der nächsten Einsendung
buchen wir die entsprechende
Summe von Ihrem Konto ab. Dafür
benötigen wir von Ihnen
eine Einzugsermächtigung.
Zusätzlich
können wir für Sie versuchen,
die Forderung gerichtlich einzutreiben.
Mit Ihrer schriftlichen Zustimmung informieren
wir uns dann zunächst per Auskunftei
über den Patienten, bevor wir anschließend
die notwendigen juristischen Schritte einleiten.
Hierdurch ist es möglich,
dass bis zu 80% der Forderungen
doch noch realisiert werden. Gut
ist: Sie
tragen lediglich die Gerichtsgebühren (i.d.R.
23,- Euro)
und die Gebühr für die Auskunftei
(10,- Euro). Kosten, die durch
Hinzuziehung unserer Juristen
entstehen, übernehmen wir.
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